Satzung
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Förderverein zur Unterstützung des Jugendschachs in Bayern".
Nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz: „e.V."
Sitz ist Altötting. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altötting einzutragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der Steuerbegünstigung bestimmter Satzungszwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein hat das Ziel, das Schachspiel im Jugendalter in Bayern zu fördern und zu unterstützen, und zwar in materieller oder finanzieller Form, sowie auch in der zur Verfügungstellung von Trainern, Referenten und sonstigen Helfern.
§ 3
Finanzen
Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen, die den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der Steuerbegünstigung bestimmter Satzungszwecke nicht zuwider laufen dürfen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Eine Rückzahlung von Zuwendungen ist ausgeschlossen. Gewinne jeder Art aus Mitgliederbeiträgen fließen ausnahmslos dem Vereinsvermögen zu, das nur dem Vereinszweck dient.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder (natürliche Personen, Personengesellschaften, Vereine und juristische Personen) werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären.
Eine Mitgliedschaft ist möglich als
- aktives Mitglied oder
- Fördermitglied
Aktive Mitglieder besitzen aktives, als auch passives Wahlrecht, sowie Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, sofern sie mindestens 18 Jahre alt sind.
Fördermitglieder besitzen weder aktives, noch passives Wahlrecht. Ebenso besitzen sie kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch durch formlose Austrittserklärung, die jederzeit möglich ist, Ausschluß oder den Tod des Mitglieds.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn mehr als ein Jahresbeitrag als Rückstand offen steht und eine Zahlung trotz Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht erfolgt.
Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt.
§ 5
Beiträge
Mitgliederbeiträge, als auch Aufnahmebeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Eine freiwillige Aufstockung des Beitrages durch Spenden liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt. Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 6
Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie soll in der ersten Jahreshälfte stattfinden.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse über Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, wählt 2 Rechnungsprüfer, beschließt Satzungsänderungen, bestimmt Weisungen an den Vorstand und entscheidet über die Auflösung des Vereins.
Sie beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen mit 2/3 Mehrheit aller Anwesenden.
Die Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes finden alle 2 Jahre statt. Wiederwahl ist möglich.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einladung ist allen aktiven Mitgliedern zukommen zu lassen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 8
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bayerische Schachjugend im BSB e.V., die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendschachs in Bayern zu verwenden hat.
Die aus Geldern des Vereins angeschafften Sachwerte fallen im Falle der Vereinsauflösung ebenfalls an die Bayerische Schachjugend im BSB e.V.
§ 9
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.05.2001 in Unteremmendorf (Gemeinde Kinding) beschlossen.